Das Halten von Wildtieren in der Schweiz ist Bewilligungspflichtig
(Tierschutzverordnung 2008)
(Tierschutzgesetzt 2005 revidiert)
Achtung, ab 01.11.2008 tritt das neue Tierschutzgesetz inkl. neuer Verordnung in Kraft.
Für die Gesetzgebung, das Tierschutzgesetz und die dazugehörende Tierschutzverordnung ist das Bundesamt für Veterinärwesen, kurz bvet genannt, zuständig. Auch die Einfuhr/Ausfuhr von Wildtieren wird vom bvet geregelt. Alle Informationen und Formulare die es braucht findet man unter www.bvet.ch
Wer jedoch in der Schweiz ein Wildtier halten möchte muss eine Bewilligung beim kantonalen Veterinäramt beantragen, in dem die Tiere gehalten werden. Also nicht der Wohnort des Halters ist Massgebend sondern der Kanton in dem die Tiere gehalten werden ist für eine Bewilligung Zuständig.
(Körperlängen von Schlangen) , diese Liste wird benützt wenn es um Terrariengrössen geht.
Tierschutzverordnung: Reptilien
Vorbemerkung:
A) Die Gehegegrösse muss sich, unter anderem wegen der teils enormen Unterschiede zwischen adulten und juvenilen Tieren, nach der Körperlänge bzw. der Panzerlänge des gehaltenen Individuums richten. Die Gehegegrösse ergibt sich aus der Addition der für jedes einzelne Tier bestimmte Fläche und wird in der tabelle in der Masseinheit <<Körperlänge>> (KL) angegeben. Die Körperlänge bedeutet bei Echsen die Kopf-Rumpflänge, bei Schildkröten die Panzerlänge und bei Schlangen die Gesamtlänge.
B) Die besonderen Ansprüche der jeweiligen Tierart an Temperaturen und Luftfeuchtigkeit (Ektothermie) sind zu berücksichtigen.
C) Die Gehege für giftige Reptilien, Riesenschlangen über 3 m Körperlänge sowie Warane und Leguane über einen Meter Körperlänge sind so zu gestalten und zu betreiben, dass den Sicherheitsaspekten ausreichend Rechnung getragen wird. Die Gehege müssen mit Sicherheitsverschlüssen ausgerüstet sein. In öffentlich zugänglichen Tierhaltungen müssen sie mit Sicherheitsglas sowie Schlupfkästen oder Absperranlagen versehen sein.
Achtung: Die Vorschriften von der Tierschutzverordnung sind nicht unbedingt die einzigen Vorschriften, die dem Privaten Halter auferlegt werden können. Jedes kantonale Veterinäramt hat die Möglichkeiten, zusätzliche Auflagen zu verlangen wie zum Beispiel ein separater Raum oder ähnliches. Diese Auflagen kann man jedoch auch innert ( das steht auf der Bewilligung, Tagen) mit Begründung anfechten.
Tabelle 5 Anhang 2 TSchV
Anzahl | Landteil | Bassin | Bassin | Gehege | Landteil | Bassin | |||
Tierart |
(n) |
Fläche |
Fläche (KL) |
Tiefe |
Höhe |
Fläche (KL) |
Fläche (KL) |
||
Asiatische Kielrückennatter, Rhabdophis spp. |
d.) |
2 |
1 x 0,5 |
0,5 x 0,5 |
0,2 |
0,5 |
|
0,5 x 0,1 |
4)11)12)17) |
Blütenkrait, Balanophis ceylonensis |
|
2 |
1 x 0,5 |
|
|
0,5 |
|
|
5)11)12)17) |
Gefährliche Trugnattern: Boiga dendrophila, |
d.) |
2 |
1 x 0.5 |
- |
- |
0.7 |
5) 8) 11) 12) 17) 23) |
||
Grosse bodenbewohnende Giftnattern Elapidae (adult grösser als 1m) |
d.) |
2 |
1 x 0.5 |
- |
- |
0.5 |
4) 5) 11) 12) 13) 17) 23) |
||
Kleine bodenbewohnende Giftnattern Elapidae (adult kleiner als 1m) |
d.) |
2 |
1 x 0.5 |
- |
- |
0.5 |
4) 5) 11) 12) 13) 17) 23) |
||
Königskobra Ophiophagus hannah |
d.) |
1 |
1 x 0.5 |
- |
- |
0.5 |
5) 11) 12) 14) 17) 23) 25) |
||
Baumbewohnende Giftnattern Dendroaspis spp. ohne polylepis, |
d.) |
2 |
1 x 0.5 |
- |
- |
0.7 |
8) 11) 14) 17) 23) |
||
Sehr grosse Giftnattern Dendroaspis polylepis, Oxyuranus spp. |
d.) |
2 |
1 x 0.5 |
- |
- |
0.5 |
4) 8) 11) 12) 14) 17) 23) |
||
Wasserkobra, Boulengerina annulata |
d.) |
2 |
0.5 x 0.5 |
1 x 0.5 |
0.4 |
0.5 |
0.5 x 0.5 |
11) 12) 17) 23) |
|
Plattschwänze Seeschlangen, Laticauda spp. |
d.) |
2 |
0.5 x 0.5 |
2 x 1 |
0.5 |
1x1 |
12)17)18)20)21)23) |
||
Gelbbauch- Seeschlangen, Pelamis platurus | d.) |
2 |
2 x 1 |
0.5 |
1x1 |
12)17)18)19)20)22) |
|||
Erdvipern, Atractaspididae |
d.) | 2 | 1 x 0.5 | - | - | 0.5 | 5) 7) 9) 12)13) 17) 23) | ||
Bodenbewohnende Vipern & Grubenottern, Viperidae, Viperinae & Crotalinae |
d.) |
2 |
1 x 0.5 |
- |
- |
0.5 |
4) 11) 12) 13) 17) 23) |
||
Seitenwindende Vipern & Grubenottern wie Bitis peringuey, B. schneideri, Cerastes spp., Crotalus cerastes, Eristicophis macmahoni, Pseudocerastes persicus |
d.) |
2 |
1 x 0.5 |
- |
- |
0.5 |
0.5 x 0.1 |
4) 11) 12) 13) 17) 23) 24) |
|
Baumbewohnende Vipern & Grubenottern Viperidae, Viperinae & Crotalinae |
d.) |
2 |
1 x 0.5 |
- |
- |
1 |
8) 11) 12) 13) 17) 23) |
||
Wassermokassinotter, Agkistrodon piscivorus |
d.) |
2 |
0.5 x 0.5 |
0.5 x 0.2 |
0.1 |
0.5 |
0.5 x 0.1 |
4) 11) 12) 13) 17) 23) |
|
Grosse Riesenschlangen: Epicrates angulifer, Liasis olivaceus, L. oenpelliensis, L. papuanus, Morelia amethistina, M. boelleni, Python molurus, P. natalensis, P. reticulatus, P. sebae |
d.)
|
2
|
1 x 0.5
|
|
|
0.75
|
|
2) 5) 10) 12)
|
|
Anakondas, Eunectes spp. | d.) |
2 |
1 x 0,5 |
1 x 0,5 |
0,2 e) |
0,75 |
|
0,1x0,1 |
5)12) |
Alligatoren, Gaviale, Kaimane, Krokodile Alligator, Caiman, Crocodylus, Gavialis, Mecistops, Melanosuchus, Paleosuchus, Osteolaemus, Tomistoma. |
d.) |
1 |
4 x 2 | 4 x 2 | 0,5 | 0,5 | 2 x 2 |
3)5)6)12)17)18)26) |
Anmerkung zu Tabelle 5 (Reptilien)
a) Das Gehegevolumen darf für adulte und subadulte Tiere 30 Liter nicht unterschreiten. Tiere können für die Quarantäne, zur Behandlung von Krankheiten und Unfällen, zur Eingewöhnung bzw. zur Zucht und Aufzucht vorübergehend in kleineren, strukturierten Gehegen gehalten werden.
b) Angegeben ist die Wassertiefe an der tiefsten Stelle des Bassins; es sollen auch flachere Bereiche vorhanden sein.
c) Angegeben ist die durchschnittliche Höhe der Gehege; diese dürfen an einzelnen Stellen höher oder niedriger sein.
d) Für die private Haltung ist eine Bewilligung nach Artikel 94 notwendig.
e) Bassin max. 0,6 m tief.
Besondere Anforderungen
1) Zusätzlicher Auslauf im Freien, solange es die Wetterverhältnisse erlauben, jedoch Heizung im Aussengehege erforderlich.
2) Gewisse Arten müssen in einem heizbaren Bassin oder Becken ausreichender Grösse baden können, auch im Abtrenngehege.
3) Die Temperatur muss den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. Ein kleinerer Teil ds Geheges muss allenfalls eine höhere Temperatur aufweisen und je nach Art muss für jedes Tier eine Wärmelampe vorhanden sein, damit es sich individuell aufwärmen kann.
4) Die klimatischen Bedingungen über das Jahr hindurch müssen so gewählt werden, dass ein Winterschlaf oder eine Trockenruhe für alle Altersklassen erfolgen kann.
5) Soziale Strukturen beachten. Unter Umständen müssen die Tiere einzeln gehalten werden.
6) Für alle Riesen-, Sporen-, Weichschildkröten und Warane: Werden mehrere Tiere im gleichen Gehege gehalten, so müssen die Gehege untertilt werden können oder es müssen andere geeignete Abtrenngehege vorhanden sein.
7) Der Boden muss teilweise mit begrabbarem Substrat versehen sein, so dass die Tiere darin graben und, je nach Art, sich zurückziehen können.
8) In allen Gehegen müssen, entsprechend der Art, horizontale oder vertikale Klettermöglichkeiten auf Bäumen, körperdicken Ästen, feinen Zweigen bzw. auf Kork- oder Felswänden vorhanden sein.
9) Versteckmöglichkeiten müssen vorhanden sein.
10) Erhöhte Liegeflächen.
11) Einsehbare Versteckmöglichkeiten, wie Boden- oder Baumhöhlen, Schlupfkästen, Korkröhren oder Ähnliches müssen vorhanden sein.
12) Solide Gehegekonstruktion (Terrarium)
13) In der Nacht muss eine deutliche Abkühlung stattfinden.
14) Von aussen bedienbarer Schlupfkasten oder eine andere Abtrennmöglichkeit muss vorhanden sein, auch bei Einzelhaltung.
15) Das Gehege muss gut belüftet sein (min. 2 Wände aus Maschendraht).
16) Kühlanlage muss vorhanden sein, auch für Bassin.
17) Es muss ein gruppenspezifischer Sachkundenachweis erbracht werden.
18) Ausreichend dimensionierte Filteranlagen.
19) Aquarium muss abgerundete Ecken aufweisen. Ideal sind kreis- oder oval- zylinderförmige Becken.
20) Aquarium muss eine ausbruchsichere Abdeckung haben.
21) Je nach Art Haltung im Süss-, Brack- oder Meerwasseraquarium.
22) Haltung im Meerwasseraquarium ohne Landteil.
23) Falls für die gehaltene Arten verfügbar, müssen Antivenine (Seren) vorrätig gehalten oder über die Mitgliedschaft in einem Serumverein leicht beschaffbar sein.
24) Bei gewissen Arten müssen Stellen mit feinem, staubfreiem, losem Sand vorhanden sein, wo sich die Tiere eingraben können.
25) Der Nachweis muss erbracht werden, dass ausreichend artgerechtes Futter beschafft werden kann.
26) Bei gewissen tagaktiven Arten sind helle Lampen (z.B. Halogen, HQL oder HQI) zur Bestrahlung lokaler Aufwärmplätze zu verwenden, ausser die Tiere werden im Freiland oder in Gehegen mit direkter Sonneneinstrahlung gehalten. Die ausschliessliche Verwendung von Bodenheizungen oder Infrarotstrahlern ist nicht zulässig.
27) Die Nahrung muss hauptsächlich aus vegetarischen Bestandteilen zusammengesetzt sein und darf kaum tierisches Protein enthalten.
28) Die Nahrung muss vor allem aus Fleisch (möglichst ganze Futtertiere einschliesslich Darm) oder Insekten zusammengesetzt sein.
29) Die Nahrung muss aus Fleisch oder Insekten und aus pflanzlichen Bestandteilen zusammengesetzt sein.
30) Die relative Luftfeuchtigkeit muss konstant zwischen 70 und 100% betragen.
31) Die relative Luftfeuchtigkeit muss zwischen 70 und 100% betragen und starke Schwankungen aufweisen.
32) Haltung im Freien mit geschütztem, wärmeoptimiertem Bereich.
http://www.admin.ch/ch/d/sr/455_1/app2.html
15.06. 2009